Beitritt / Satzung

Wir freuen uns, wenn es uns gelungen ist, gerade Sie von der Notwendigkeit und den Aufgaben unserer Selbsthilfegruppe zu überzeugen. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen als zukünftigem Mitglied – sei es als Patient, sei es als Angehöriger – helfen und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen können.

Wir freuen uns aber auch, wenn wir Sie als unsere Anliegen förderndes Mitglied begrüßen können.


Unsere Satzung können Sie an dieser Stelle einsehen oder sich diese ausdrucken lassen:
Satzung des Vereins


Krebs - Nein Danke !!!


( Selbsthilfe für hämatologisch und onkologisch Erkrankte und deren Angehörige )
Stand 24. November 2010
§ 1 Namen, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen
Krebs - Nein Danke
2. Der Sitz des Vereins ist Baden-Baden
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen
eingetragen
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der §§ 51 ff der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereines ist es, Erkrankten und ihren Angehörigen helfend zur
Seite zu stehen.
2. Die Mitglieder des Vereins sind überzeugt, dass Erkrankte und Angehörige im
Interesse einer ganzheitlichen Betrachtung über die medizinische Betreuung
der umfassenden Mitmenschlichkeit bedürfen
3. Der Verein verfolgt deshalb den Satzungszweck u.a. durch
· Herstellung und Pflege von Kontakten der Erkrankten und deren
Angehörigen zum frühest möglichen Zeitpunkt
· Regelmäßige Durchführung von Gesprächsrunden für Erkrankte und
Angehörige mit und ohne Referenten
· Maßnahmen zur geistig-seelischen und körperlichen Verarbeitung der
Diagnose, möglichst frühzeitig und heimatnah sowie deren Unterstützung
· Sammlung und Verteilung von medizinischen Erkenntnissen und
pflegerischen Hilfen
· Hilfestellung und Vermittlung von Hilfestellung für Erkrankte und deren
Angehörige im Umgang mit der Erkrankung und deren Folgen
· Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel des Abbaus von Vorurteilen und Benachteiligungen
· Austausch von Erfahrungen und Informationen mit ähnlichen Gruppen
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt
werden.
3. Die Mitglieder dürfen bei einem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder sowie Ehren- und Fördermitglieder.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und/oder
juristische Person werden, die die Vereinsziele - § 2 – unterstützt.
Minderjährige können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten
ebenfalls ordentliches Mitglied des Vereins werden.
3. Fördermitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person
werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern.
Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge und
Spenden. Sie haben kein Stimmrecht.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann an alle in Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder
sowie an solche natürlichen und juristischen Personen verliehen werden, die
sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonderem Maße
verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche
Mitglieder im Sinne der Ziff. 2 sind, haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder
sind von allen Beitragszahlungen befreit.
5. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen
Personen durch deren Auflösung.
7. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied oder einer durch den Vorstand beauftragten Person
unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen.
8. Wenn ein Mitglied schwer gegen die Ziele/Interessen des Vereines verstoßen
hat oder trotz Mahnung mit der Beitragszahlung für 12 Monate im Rückstand
bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. zur Stellungsnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des
Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
9. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet,
die Ihnen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft über fremde Verhältnisse
bekannt werden.
10. Jedes Mitglied erhält bei Eintritt in den Verein und bei Satzungsänderungen
ein Exemplar der jeweils gültigen Satzung. Dies kann auch per e-mail
geschehen.
§ 5 Beiträge
1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist
eine 2/3 tel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und
vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Sozial schwache Mitglieder sind beitragsbefreit. Der entsprechende Nachweis
ist durch begründeten schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand bis zum
28. Februar eines jeden Jahres zu erbringen.
3. Die Beitragszahlung erfolgt einmal pro Haushalt, unabhängig von der zum
Haushalt gehörenden Zahl der Vereinsmitglieder.
4. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr wird zum 1. März eines jeden
Jahres fällig und ist binnen 6 Wochen zu zahlen.
5. Der erste Beitrag wird mit 18,00 €/Jahr festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
· dem/der ersten Vorsitzenden
· dem/der stellvertretenden Vorsitzenden/ 2. Vorsitzender
· dem/der stellvertretenden Vorsitzenden/ 3. Vorsitzender
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich,
soweit der Gesamtvorstand keine anderweitige Vertretungsregelung
durch eine Änderung der Satzung trifft. Er ist insoweit ausdrücklich
zur Änderung der Satzung ermächtigt.
Daneben wird der Verein durch die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Nur mit Innenwirkung wird
bestimmt, dass die Vertretungsmacht der beiden stellvertretenden
Vorsitzenden nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden gilt.
vertreten die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
· dem Kassenwart, der zugleich auch stellvertretender Vorsitzender sein
kann. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, der
Buchung der Einnahmen und Ausgaben, dem Einzug und der
Erstattung von Mitgliedsbeiträgen, der finanziellen Abwicklung der
Mitgliederversammlung, der Rechnungslegung und der Sicherung des
Vereinsvermögens zuständig.
· dem Schriftführer, der zugleich auch stellvertretender Vorsitzender sein
kann. Der Schriftführer ist für die Protokollführung in Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlung zuständig.
· sowie bis zu vier weiteren Beisitzern
2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und
bleiben bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt.
3. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige
Ausgaben sind zu erstatten.
4. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Der
Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind bzw. schriftlich
zustimmen.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand
berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches
Vorstandsmitglied zu berufen.


§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Dem Vorstand sind alle Aufgaben übertragen, die nicht satzungsgemäß in die
Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen.
2. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung vornehmen.
3. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden,
die Entscheidungen über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und
Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
4. Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören:
· Beschlussfassung über Aufnahme neuer Mitglieder
· Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
· Delegation von Aufgaben und Einsetzen von Ausschüssen
· Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen
· Repräsentation des Vereins, auch auf Verbandsebene
· Öffentlichkeitsarbeit einschl. Internetauftritten
· Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze und
Finanzplanung
· Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins
· Einwerben von Spenden
· Ausstellen von Spendenbescheinigungen, soweit die entsprechende
Genehmigung des zuständigen Finanzamtes vorliegt
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30%
der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den engen Vorstand,
bei dessen Verhinderung durch eine durch den Vorstand bestellte
Person unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Wochen
bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Ergänzung der
Tagesordnung durch die Vereinsmitglieder um neue Beschlusspunkte ist
innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Eine geänderte Tagesordnung muss mindestens zwei Wochen vor dem
Sitzungstermin zugesandt werden. Die vorgenannten Fristen beginnen mit
dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels. Das Schreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gemachte Adresse gerichtet ist.
Vorgenannte Schreiben können ebenfalls per e-mail versandt werden,
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, soweit bestimmte Aufgaben nicht
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihr sind insbesondere die
Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie
kann eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder beschließen, die
weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich des Jahresberichtes zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig
anerkannt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen
werden auf der Versammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch
nicht gewerbsmäßig handelnde schriftlich Bevollmächtigte vertreten. Das
Stimmrecht von Mitgliedern ruht, wenn diese sich mit den Beitragszahlungen
im Rückstand befinden.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,
soweit die Satzung nicht qualifizierte Mehrheiten verlangt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder oder andere natürliche oder
juristische Personen beauftragen, für den Verein Dienst- und/oder Sachleistungen
zu erbringen, beschaffen oder zu verwalten, wobei das jeweilige
Ergebnis – materiell oder immateriell – grundsätzlich Eigentum des Vereins
bleibt.
8. Die Mitgliederversammlung wählt neben dem Vorstand zwei Kassenprüfer,
die jährlich die Kasse prüfen und der Mitgliederversammlung
hierüber Bericht erstatten.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
· die Wahl des Vorstandes
· die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,
des Berichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung
· die Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins
· die Beschlussfassung über Beteiligungen an anderen Gesellschaften
bzw. Mitgliedschaften in landes- und bundesweiten Dachverbänden von
Selbsthilfegruppen
· Beschlussfassung über Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
· Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
· Abschließende Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
· Beschlussfassung über Satzungsänderungen
· Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
· Beschlussfassung über alle vom Vorstand unterbreiteten Anträge
· Wahrnehmung weiterer Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung
ergibt
· Wahrnehmung von nicht anderweitig zugeordneten Aufgaben
· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Beirat
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, einen Beirat zu
konstituieren und bis zu 15 Beiratsmitglieder zu berufen. Aufgabe des
Beirates ist es, den Vorstand in allen Aktivitäten zu beraten und zu
unterstützen und den Verein bei allen sich bietenden Gelegenheit nach
außen zu repräsentieren. Der Beirat gibt sich in seiner konstituierenden
Sitzung eine eigene Geschäftsordnung und wählt einen dreiköpfigen
Vorstand aus seiner Mitte. Über die Auflösung des Beirates entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ tel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und
der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext
beigefügt worden war.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Finanzbehörden oder dem Gericht
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Dieses kann auch durch e-mail
geschehen.
§ 13 Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
sind durch den Protokollführer der Sitzung schriftlich niederzulegen und
durch diesen und ein engeres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ tel-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe.
Ersatzweise fällt das Vermögen an den geographisch nächstliegenden gemeinnützigen
Verein, der den gleichen Zweck wie der aufgelöste Verein
vertritt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
Vorstehende Satzung wurde am 26. Februar 2011 in Baden-Baden von der Migliederversammlung
beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Unterschrift des Vorstandes